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Wie die baden-württembergischen Justizvollzugsbehörden
Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten
(Informationen nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung
und nach Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680)
Die baden-württembergischen Justizvollzugsbehörden verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten in gesetzlich geregelten Verfahren. Personenbezogene Daten sind beispielsweise Angaben zu Ihrer Person, aber auch zu Sachverhalten, die mit Ihrer Person in Verbindung stehen. Bei der Erhebung, Speicherung, Übermittlung und sonstigen Verarbeitungen genügen die Justizvollzugsbehörden höchsten Anforderungen an die Sicherheit Ihrer Daten.
Mit den folgenden Hinweisen möchten wir Sie über die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Justizvollzugsbehörden informieren. Insbesondere möchten wir Sie darüber informieren,
- an wen Sie sich zur Geltendmachung Ihrer Rechte oder bei Fragen zum Datenschutz wenden können,
- auf welcher Grundlage wir Ihre personenbezogenen Daten verarbeiten,
- wie wir mit Ihren personenbezogenen Daten umgehen und
- welche Rechte Sie nach dem Datenschutzrecht gegenüber der Justiz haben.
Die in diesen Hinweisen bezeichneten Gesetze können Sie im Internet unter http://www.gesetze-im-internet.de (Bundesrecht), http://www.landesrecht-bw.de (Landesrecht Baden-Württemberg) und http://eur-lex.europa.eu/ (Recht der Europäischen Union) in der jeweils geltenden Fassung abrufen.
1. Wer ist für die Datenverarbeitung bei den baden-württembergischen Justizvollzugsbehörden verantwortlich und
an wen kann ich mich wenden?
a) Verantwortliche Stelle
Ihre personenbezogenen Daten werden durch die Justizvollzugsanstalt Bruchsal,
Schönbornstraße 32, 76646 Bruchsal verarbeitet.
b) Ihr Ansprechpartner bei Fragen zum Datenschutzrecht: der behördliche Datenschutzbeauftragte
Es gibt eine für den Datenschutz zuständige Person, an die Sie sich bei datenschutzrechtlichen Fragen wenden können:
Behördlicher Datenschutzbeauftragter der
Justizvollzugsanstalt Bruchsal
Schönbornstr.32, 76646 Bruchsal
Datenschutz@jvabruchsal.justiz.bwl.de
Diese Person ist ausschließlich für datenschutzrechtliche Fragestellungen zuständig. Sie kann Ihnen keinerlei Auskunft zum strafvollstreckungsrechtlichen Verfahren geben und keine Rechtsberatung erteilen.
2. Zu welchen Zwecken verarbeiten die Justizvollzugsbehörden Ihre Daten und aufgrund welcher Rechtsgrundlagen?
Ihre personenbezogenen Daten werden nur verarbeitet, soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich normierten Aufgaben der Justizvollzugsbehörde erforderlich ist oder wenn Sie ausdrücklich in die Verarbeitung eingewilligt haben.
Grundsätzlich verarbeiten die Justizvollzugsbehörden Ihre personenbezogenen Daten zu Zwecken der Strafvollstreckung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind in diesen Fällen die einschlägigen Vorschriften im Justizvollzugsgesetzbuch Baden-Württemberg (JVollzGB), insbesondere die §§ 23, 27 ff. JVollzGB I, §§ 14, 17, 20 JVollzGB II, §§ 21, 24, 27, 109 JVollzGB III, §§ 19, 22, 25 JVollzGB IV und §§ 24, 27, 30 JVollzGB V. Danach werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, soweit dies zur Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörden erforderlich ist. Dies trifft insbesondere auf die Erreichung der Vollzugs- bzw. Jugendarrestziele (§§ 1, 2 JVollzGB I, § 2 JArrG), auf die Wahrung des Schutzes der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten und auf die Sicherung des Vollzuges der Freiheitsentziehung zu. Davon umfasst ist auch die Datenverarbeitung zu Zwecken der Identitätsfeststellung beim Betreten bzw. Tätigwerden in einer Justizvollzugsbehörde sowie zur Durchführung von Gefangenenbesuchen.
Werden Daten von den Justizvollzugsbehörden zu nichtstrafvollstreckungsrechtlichen Zwecken verarbeitet, sind Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung die Datenschutz-Grundverordnung (insbesondere Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a bis e DS-GVO), die einschlägigen Vorschriften im JVollzGB sowie die einschlägigen Vorschriften im Strafvollzugsgesetzbuch (StVollzG) für die Zivilhaft nach § 171 StVollzG. Im Übrigen gelten ergänzend das Landesdatenschutzgesetz sowie das Bundesdatenschutzgesetz. Davon umfasst ist beispielsweise die Datenverarbeitung im Bereich des Beschaffungswesens sowie zur Durchführung von Baumaßnahmen.
Daten können auch zu anderen Zwecken, als denjenigen, zu denen sie erhoben wurden, weiterverarbeitet werden, wenn es eine gesetzliche Grundlage für die jeweilige Datenverarbeitung gibt, beispielsweise zur Wahrnehmung der Aufgabe einer anderen Behörde, oder wenn Sie in eine solche Weiterverarbeitung vorher ausdrücklich eingewilligt haben.
Besondere Kategorien personenbezogener Daten werden von uns im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 auf der Grundlage von §§ 27 ff. i.V.m. § 47 JVollzGB I verarbeitet. Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung erfolgt die Datenverarbeitung auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 DS-GVO.
Die Justizvollzugsbehörden können das Anstaltsgelände sowie das Innere der Anstaltsgebäude offen mittels Videotechnik beobachten. Die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sowie die Beobachtung der unmittelbaren Anstaltsumgebung ist zulässig, sofern dies zum Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsbehörde oder zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsbehörde gefährdet wird, erforderlich ist (§ 23 JVollzGB I, § 37 JArrG).
3. Welche Kategorien personenbezogener Daten werden von den Justizvollzugsbehörden verarbeitet?
Mit den Zielen einer erfolgreichen Resozialisierung, der Kriminalprävention sowie der Gewährleistung der Durchführung eines geordneten Strafverfahrens sind vielfältige Aufgaben der Justizvollzugsbehörden verbunden. Aus diesem Grund sind wir auch befugt, besondere Kategorien personenbezogener Daten zu verarbeiten. Die Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungsvorgänge ergibt sich aus §§ 27 ff. i.V.m. § 47 JVollzGB I bzw. aus Artikel 9 Absatz 2 DS-GVO.
4. Aus welchen Quellen stammen Ihre personenbezogenen Daten?
Die Justizvollzugsbehörden können Ihre personenbezogenen Daten nicht nur bei Ihnen als betroffener Person erheben, sondern auch bei anderen Stellen und Personen, zum Beispiel bei den Inhaftierten, bei Justiz- und Sicherheitsbehörden oder sonstigen Behörden auch durch Anforderung von Auskünften oder Akten. Die Rechtsgrundlagen hierfür ergeben sich insbesondere aus den einschlägigen Vorschriften im JVollzGB.
5. Wem gegenüber werden Ihre personenbezogenen Daten offengelegt?
Die Justizvollzugsbehörden legen Ihre personenbezogenen Daten ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Dritten gegenüber nur auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften offen oder wenn eine ausdrückliche Einwilligung Ihrerseits vorliegt.
a) Bekannte Empfänger
Die innerhalb der Justizvollzugsbehörden Tätigen erhalten nur insoweit Zugang zu Ihren personenbezogenen Daten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder für die zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung gebotene Zusammenarbeit aller Bediensteten erforderlich ist.
Für die Erledigung der Aufgaben verwenden die Justizvollzugsbehörden IT-gestützte Fachverfahren (Software), in die Ihre Daten eingegeben werden. Dabei arbeiten die Justizvollzugsbehörden auf gesetzlicher Grundlage auch mit anderen Stellen der Landesverwaltung zusammen, die personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten. An diese werden Ihre personenbezogenen Daten, soweit erforderlich, übermittelt.
b) Kategorien von Empfängern
Wir können personenbezogene Daten im Einzelfall außerdem insbesondere übermitteln an
(1) Gerichte, Verfahrensbeteiligte und sonstige zum Verfahren hinzugezogene Personen, wie
Sachverständige oder Dolmetscher, im Rahmen von gerichtlichen Verfahren und der außergerichtlichen Bearbeitung,
(2) die Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden,
(3) die mit Gutachten über Gefangene/Arrestanten beauftragten Stellen,
(4) öffentliche Stellen, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist, etwa Ausländerbehörden oder an
Justiz- und Sicherheitsbehörden,
(5) nichtöffentliche und öffentliche Stellen zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Resozialisierung, der
Entlassungsvorbereitung und der Nachsorge, etwa Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle,
Forensische Ambulanzen etc.,
(6) den Kriminologischen Dienst Baden-Württemberg, Hochschulen oder sonstige Einrichtungen zu Zwecken der wissenschaftlichen
Forschung,
(7) die Mitglieder des Anstaltsbeirats, soweit dies für die gesetzlichen Aufgaben des Anstaltsbeirats erforderlich ist,
(8) die mit der Übernahme von Aufgaben des Vollzuges beauftragten Stellen;
(9) die zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen zuständigen Stellen, etwa dem Justizministerium oder dem
Landesbeauftragten für den Datenschutz,
(10) die Mitglieder einer Delegation des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe während des Besuchs einer Justizvollzugsbehörde und an
(11) sonstige öffentliche und nichtöffentliche Stellen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der
Justizvollzugsbehörden erforderlich ist.
6. Wie lange speichern die Justizvollzugsbehörden Ihre personenbezogenen Daten?
Personenbezogene Daten, die von den Justizvollzugsbehörden aufgrund gesetzlicher Grundlage oder aufgrund Ihrer Einwilligung erhoben wurden, können insbesondere in Personalakten oder Gesundheitsakten der Gefangenen/Arrestanten, in Besucherlisten sowie in Sammelakten aufgenommen werden. Darüber hinaus können Ihre personenbezogenen Daten in IT-gestützten Fachverfahren sowie in Dateien gespeichert werden.
Die Speicherfristen für Akten und Dateien bestimmen sich nach den einschlägigen Vorschriften im JVollzGB sowie im Landesjustizschriftgutaufbewahrungsgesetz und in der Landesjustizschriftgutaufbewahrungsverordnung. Danach sind beispielsweise die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten von Dritten, die einer oder einem Gefangenen/Arrestanten zugeordnet werden können, in der Regel fünf Jahre nach deren oder dessen Entlassung oder Verlegung in eine andere Justizvollzugsbehörde zu löschen oder zu anonymisieren. In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten von Dritten ohne Bezug zu Gefangenen/Arrestanten sind in der Regel drei Jahre nach ihrer Erhebung zu löschen oder zu anonymisieren. Daten in Gefangenenpersonalakten sind in der Regel nach 20 Jahren zu löschen. Videoaufzeichnungen sind in der Regel vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen.
7. Sind Sie verpflichtet, Ihre personenbezogenen Daten bereitzustellen?
Grundsätzlich müssen Sie nur die Daten bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der
Aufgabenerfüllung der Justizvollzugsbehörde erforderlich sind oder zu deren Erhebung die Justizvollzugsbehörde nach anderen
Gesetzen verpflichtet ist.
Besteht nach der maßgeblichen Rechtsgrundlage eine Pflicht zur Bereitstellung Ihrer personenbezogenen Daten, richten sich die
Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Pflicht nach deren Regelungen.
8. Keine automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall
Zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben nutzen wir grundsätzlich keine Verfahren einer vollautomatisierten Entscheidungsfindung.
9. Ihre Rechte als betroffene Person gegenüber den baden-württembergischen Justizvollzugsbehörden
Um Ihre personenbezogenen Daten wirksam zu schützen, gewährt Ihnen das Datenschutzrecht eine Reihe von Rechten, die Sie gegenüber der Justizvollzugsbehörde geltend machen können:
a) Recht auf Auskunft, § 49 JVollzGB I bzw. Artikel 15 DS-GVO
Werden Daten im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet, haben Sie gemäß § 49 JVollzGB I das Recht auf Auskunft darüber, ob die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, haben Sie das Recht, Auskunft über die personenbezogenen Daten zu erhalten.
Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DS-GVO) verarbeitet, haben Sie gemäß Artikel 15 Absatz 1 DS-GVO das Recht auf Auskunft darüber, ob die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet. Ist dies der Fall, haben Sie Anspruch auf weitere Informationen (Artikel 15 Absatz 2 DS-GVO).
b) Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung, § 48 Absatz 6 JVollzGB I bzw. Artikel 16, 17 und 18 DS-GVO
Werden Daten im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 verarbeitet, haben Sie nach § 48 Absatz 6 JVollzGB I in Verbindung mit § 22 Landesdatenschutzgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1198) das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach § 48 Absatz 6 JVollzGB I in Verbindung mit § 23 Landesdatenschutzgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1198) zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Nach § 48 Absatz 6 JVollzGB I in Verbindung mit § 24 Landesdatenschutzgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1198) kann die Justizvollzugsbehörde anstatt der Löschung eine Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten vornehmen.
Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DS-GVO) verarbeitet, haben Sie nach Artikel 16 DS-GVO das Recht, unverzüglich die Berichtigung unrichtiger Daten und die Vervollständigung unvollständiger Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen. Ein Recht auf Löschung personenbezogener Daten steht Ihnen nach Maßgabe des Artikels 17 DS-GVO zu, insbesondere dann, wenn die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten nicht oder nicht mehr zulässig ist. Unter den Voraussetzungen von Artikel 18 DS-GVO besteht zudem ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten.
c) Recht auf Datenübertragbarkeit, Artikel 20 DS-GVO
Werden Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DS-GVO) verarbeitet, besteht nach Artikel 20 DS-GVO ein Recht, Daten in einem bestimmten Format zu erhalten und an Dritte zu übermitteln. Dieses Recht besteht nicht, wenn die Justizvollzugsbehörde Ihre personenbezogenen Daten weder auf der Grundlage einer Einwilligung noch mittels automatisierter Verfahren verarbeitet.
Die genannten Rechte können aufgrund gesetzlicher Regelungen eingeschränkt sein. Für den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 ergeben sich Einschränkungen aus dem JVollzGB und dem Landesdatenschutzgesetz in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GBl. S. 1191, 1198). Für den Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ergeben sich Einschränkungen sowohl aus der DS-GVO selbst als auch aus dem StVollzG, dem Landesdatenschutzgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz.
10. Ihr Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 DS-GVO
Soweit Daten im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (Artikel 2 DS-GVO) verarbeitet werden, haben Sie gemäß Artikel 21 DS-GVO das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, gegen die Verarbeitung Sie betreffender personenbezogener Daten Widerspruch einzulegen. Die Justizvollzugsbehörde darf in einem solchen Fall die Verarbeitung Ihrer Daten nur fortsetzen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Ein zwingender Grund kann sich insbesondere aus Gesetzen ergeben, die der Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen oder die Justizvollzugsbehörde zur fortgesetzten Verarbeitung zwingen, beispielsweise gesetzliche Aktenaufbewahrungsfristen.
11. Ihr Recht auf Beschwerde bei dem Landesbeauftragten für den Datenschutz, § 55 JVollzGB I bzw. Artikel 77 DS-GVO
Wir nehmen den Schutz Ihrer personenbezogenen Daten ernst. Mit Ihrem Anliegen bezüglich Ihrer von uns verarbeiteten personenbezogenen Daten können Sie sich jederzeit an uns wenden. Es steht Ihnen aber auch frei, sich mit einer Beschwerde an den
Landesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Lautenschlagerstraße 20
70173 Stuttgart
zu wenden. Er führt die datenschutzrechtliche Aufsicht auch über die Justizvollzugsbehörden.