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Schriftverkehr von Strafgefangenen
Der Schriftwechsel wird überwacht.
Dies gilt grundsätzlich auch für den Schriftverkehr mit Gerichten,
dem Justizministerium und anderen Behörden. Ausgehende Post an das Oberlandesgericht Karlsruhe, Amtsgericht Bruchsal,
an die Strafvollstreckungskammer und das Landgericht Karlsruhe und an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe kann grundsätzlich,
aber in einem verschlossenen Briefumschlag, zur Weiterleitung abgegeben werden, soweit nichts anderes aus Gründen
der Sicherheit und Ordnung der Anstalt oder aus behandlerischen Gründen bestimmt ist. Auf dem Behördentransportweg
eingehende Post der Gerichte und der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wird grundsätzlich ungeöffnet an die als Empfänger
bezeichneten Gefangenen ausgehändigt, es sei denn, es bestehen Zweifel an der Echtheit der Absenderangaben.
Nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit
Dem Verteidiger
Volksvertretungen wie Bundestag, Landtag deren Mitgliedern und Ausschüssen zum Beispiel der Petitionsausschuss
Dem Europäischen Parlament und dessen Mitgliedern
Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
Der Europäischen Kommission für Menschenrechte
Dem Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe
Den Beauftragten des Bundes und der Länder für den Datenschutz
Den Strafvollzugsbeauftragten
Den Mitgliedern des Anstaltsbeirats
Der Bürgerbeauftragten des Landes
Jeweils zugelassenen Betreuern und der Psychosozialen Beratungsstelle. Dieser Schriftverkehr wird aber auf
unerlaubte Beilagen kontrolliert. Hierzu wird der Brief in Gegenwart des Gefangenen geöffnet und überprüft.
Vom Inhalt des Schreibens wird keine Kenntnis genommen.
Sonstige Beilagen sind unzulässig. Unerlaubte Beilagen werden zur Habe genommen; Geld wird dem Eigengeldkonto gutgeschrieben.
Zur Deckung der Kosten des Schriftverkehrs wie Briefmarken und Schreibwaren können Gefangene Hausgeld und freies Eigengeld
sowie Sondergeld 1
unbeschränkt, nicht freies Eigengeld pauschal jedoch nur bis zu 26,92€ im Monat, sofern im Vormonat kein Sondergeld1 zur
Verfügung stand, verwenden.
Gefangene können sich je Brief Postwertzeichen für drei Standardbriefe als Rückporto zusenden lassen. Zugesandte Briefmarken
über
diesen Wert hinaus werden auf der Zahlstelle bis zur Entlassung verwahrt oder können an den Absender zurückgesandt werden.
Insgesamt dürfen Gefangene Briefmarken für 30 Standardbriefe derzeit im Wert von 16,50 € besitzen.