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Geldeinzahlung im Erwachsenenstrafvollzug

Empfänger für Geldeinzahlung ist immer die Zentrale Zahlstelle Justizvollzug. Unter "Verwendungszweck" tragen Sie bitte Namen, Vornamen und Geburtsdatum des betreffenden Gefangenen ein sowie die Anstaltskennung AK06.

Kontonummer für Geldeinzahlungen

Empfänger: Zentrale Zahlstelle Justizvollzug

Bank:         Baden-Württembergische Bank (BW Bank)
BLZ:           600 501 01
Konto Nr.: 455 2107

IBAN:  DE25600501010004552107

BIC-/SWIFT-Code:  SOLADEST600    

Hinweise:

Sondergeld 1

Einzahlungen ohne Zweckbindung werden zunächst bis zum monatlichen Höchstbetrag dem Sondergeld 1 gutgeschrieben.
Beträge, die darüber hinausgehen werden auf das Eigengeld gebucht.
Es gelten folgende Höchstbeträge für das Sondergeld 1

Monatlich 76,35 € - für erwachsene Strafgefangene und Untersuchungsgefangene -        

Monatlich 162,90 € - für Untergebrachte / Sicherungsverwahrte

Sondergeld 1 kann für den Einkauf in der Anstalt, als Telefongeld u. a. verwendet werden.

Zur Abmilderung der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
kann bis auf Weiteres wie folgt Sondergeld 1 einbezahlt werden:

Strafgefangene und Untersuchungsgefangene: 112,35 €

Untergebrachte/Sicherungsverwahrte: 210,90 €


Sondergeld 2

Sollen Beträge als Sondergeld 2 gebucht werden, ist dies zwingend zu vermerken.
Eine Gutschrift auf dem Konto Sondergeld 2 kann nur nach vorheriger Genehmigung seitens der Justizvollzugsanstalt erfolgen. Dies ist möglich für Maßnahmen der Eingliederung (z.B. Kosten der Gesundheitsfürsorge, Aufwendungen für Brillen oder Aus- und Fortbildung).

Kann das eingezahlte Geld zu dem angegebenen Zweck nicht verwendet werden oder liegt keine Genehmigung für die Einzahlung vor, erfolgt, soweit möglich, eine Rückerstattung an den Einzahler, ansonsten eine Umbuchung auf das Eigengeld.



Hinweis:

Sondergeld 1 und 2 ist grundsätzlich nicht pfändbar. Sobald eine Umbuchung auf das Eigengeld erfolgt, besteht der Pfändungsschutz nicht mehr, sofern das Überbrückungsgeld voll ist.

Zur Abmilderung der Einschränkungen wegen der notwendigen Aussetzung der Gefangenenbesuche im Zusammenhang mit dem Coronavirus, wird das Sondergeld 1 von Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen und Untersuchungsgefangenen sowie Untergebrachten bis auf Widerruf erhöht.

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