Über Besuche von Medienvertretern in Justizvollzugsanstalten entscheidet der Anstaltsleiter. Die Zulassung eines solchen Besuchs
durch den Anstaltsleiter bedarf der Zustimmung des Justizministeriums Baden-Württemberg.
Der Besuch bei einzelnen Gefangenen wird gemäß §§ 13 JVollzGB II / 20 JVollzGB III untersagt, wenn die Sicherheit oder
Ordnung der Anstalt gefährdet würde oder wenn zu befürchten ist, dass ein schädlicher Einfluss auf den Gefangenen
ausgeübt würde.
Zu dieser Befürchtung besteht regelmäßig Anlass:
- wenn die Straftaten oder das persönliche Lebensschicksal des Gefangenen ohne Wahrung seiner Anonymität in breiter Öffentlichkeit erörtert werden sollen oder
- wenn die Straftaten verharmlost werden sollen oder
- wenn der Gefangene zum Gegenstand der Sensationslust oder Neugier gemacht werden könnte.